4.3. Der Beschuldigte hat zu zwei verschiedenen Zeitpunkten praktisch identische sexuelle Handlungen an A. vorgenommen (Massieren des Genitalbereichs, Hineinstecken des Fingers in die Vagina und den Anus von A.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den ersten Vorfall festzusetzen und diese aufgrund des zweiten Vorfalls in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist die Täterkomponente zu berücksichtigen.