Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheits- oder Geldstrafe vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die sexuellen Handlungen mit einem Kind aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. Für die sexuellen Belästigungen gemäss Art. 198 StGB (Übertretungen; Art. 106 StGB) ist zudem eine Busse auszusprechen.