3.5. Zusammenfassend ist für das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von C. und des Beschuldigten erstellt, dass es zu den beiden angeklagten sexuellen Belästigungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat zweifellos mit dem Wissen gehandelt, dass der Griff an die Brust und der Griff in den Schambereich von C. sexuellen Charakter aufwies und er hat auch mindestens in Kauf genommen, dass seine Handlungen eine belästigende Wirkung auf C. haben würden. Damit hat er sich der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.