3.4. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der sexuellen Belästigungen an den glaubhaften Aussagen von C. keine Zweifel zu erwecken. Dass er ihre Brust während einer Nackenmassage unabsichtlich berührt haben will, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Eine Nackenmassage konzentriert sich auf den Nacken- und Schulterbereich, Berührungen der Brust sind ebenso unnötig wie vermeidbar. Dass C. sexuelle Absichten hegte und gar eine Schwangerschaft mit ihm provozieren wollte (GA act. 187 f.), ist als weiterer haltloser wie untauglicher Erklärungsversuch zu qualifizieren. - 16 -