Insgesamt weisen die Aussagen von C. zahlreiche und ausgeprägte Realkennzeichen in Bezug auf das Kerngeschehen auf. Ihre Aussagen sind hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie in einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, war im Grundsatz authentisch und spricht dafür, dass die Schilderungen zu den sexuellen Belästigungen erlebnisbasiert sind.