Beschuldigten mit unwahren Vorwürfen hätte belasten wollen und sind gleichzeitig als ein starkes Realkennzeichen zu werten. Dass ihr - 15 - Lebenspartner J. ihren Ausführungen zunächst keinen Glauben schenkte (Berufungsbegründung, S. 14 f.), ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Seine Zurückhaltung ist mit dem Umstand erklärbar, dass es sich beim Beschuldigten um seinen Neffen handelte. Sehr weit hergeholt ist schliesslich die Mutmassung des Beschuldigten, C. habe ihren Partner eifersüchtig machen wollen und deshalb diese Sache inszeniert (Berufungsbegründung, S. 15 f.).