ohne zu dramatisieren, was sie erlebt hat. Schliesslich ist – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Berufungserklärung, S. 15 f.) – ein Motiv für eine bewusste Falschaussage nicht erkennbar. Hätte C. den Beschuldigten tatsächlich falsch belasten wollen, hätte sie nicht diese vergleichsweise harmlosen, sondern vielmehr gravierendere Übergriffe zur Anzeige gebracht. Übermässige Belastungen finden sich gerade nicht in ihren Aussagen, vielmehr schilderte sie die Situationen stets sachlich und gab an, dass der Beschuldigte jeweils sofort von ihr abgelassen habe, als sie ihn zurechtgewiesen habe. Diese fehlenden Übertreibungen und Entlastungen des Beschuldigten sprechen dagegen, dass C. den