Dieser habe an jenem Abend getrunken und sei auf dem Sofa eingeschlafen (UA act. 447). C. vermochte auch in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass sie aufgrund der körperlichen Konstitution und des starken Schweissgeruchs dann aber festgestellt habe, dass es sich nicht um ihren Partner, sondern um den Beschuldigten gehandelt habe (UA act. 447, GA act. 184).