ausführt – nur unabsichtlich geschehen sei, ist hingegen nicht glaubhaft. Nach der Reaktion des Beschuldigten gefragt, gab C. an, er sei ziemlich beleidigt und auch verlegen gewesen (UA act. 446). Sie selbst sei wütend gewesen und habe ihm nach dem Vorfall noch per SMS mitgeteilt, dass sie ein solches Verhalten nicht akzeptieren würde (UA act. 446, GA act. 182). Diese Textnachrichten sind aktenkundigen und unterstreichen die Darstellung von C. (UA act. 290 ff.).