Gesprächsinhalte schilderte sie ebenso konstant wie sie ihre Emotionen und Reaktionen auf das Erlebte beschrieb. Sie gab bezüglich der ersten sexuellen Belästigung an, dass sie zu Hause, in der Wohnung in T., am Tisch gesessen und gefrühstückt habe, als der Beschuldigte von hinten an sie herangetreten und mit der Hand ihre linke Brust berührt habe. Sie sei sofort aufgestanden, habe «stopp» gesagt und ihn zur Rede gestellt. Er habe ihr geantwortet, sie massieren zu wollen (GA act. 182; UA act. 446). Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen selbst nicht, die Brust von C. berührt zu haben (GA act. 183). Dass dies – wie er - 14 -