3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte C. wiederholt massiert hat. Er stellt sodann nicht in Abrede, einmal die linke Brust von C. während einer Massage berührt zu haben; dies sei unabsichtlich erfolgt. Gänzlich bestritten ist, dass er C. an den Unter- und Oberschenkeln berührt und mit der Hand in deren Unterhose gegriffen haben soll (UA act. 446 f.; GA act. 182 f.).