3. 3.1. Wer jemanden u.a. tätlich sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 198 Abs. 2 StGB). Die Handlung des Täters muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters her einen geschlechtlichen Charakter aufweisen, wie z.B. ein überraschender Griff an die Geschlechtsteile einer Frau über deren Kleidern. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass die eigene Handlung mindestens möglicherweise sexuellen Charakter und entsprechende belästigende Wirkung hat, und der Täter muss das mindestens in Kauf nehmen (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen).