ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er nur beim ersten Vorfall mit dem Finger auch in den Anus von A. eingedrungen ist. Der Beschuldigte hat im Wissen um das Alter von A. zu zwei verschiedenen Zeitpunkten wissentlich und willentlich im Genitalbereich massiert und seinen Finger in ihre Vagina und den Anus gesteckt. Damit hat er sich der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.