Insgesamt vermögen die pauschalen, teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Darstellungen des Beschuldigten im Vergleich mit den Aussagen von A. keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit zu erwecken. 2.5. Zusammengefasst gelangt das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von A. und des Beschuldigten zum Schluss, dass es zu zwei verschiedenen Zeitpunkten zu sexuellen Übergriffen auf A. mit den in der Anklage geschilderten sexuellen Handlungen (Massieren des Genitalbereichs, Hineinstecken des Fingers in die Vagina und den Anus von A.) gekommen - 13 -