Die Gutachter halten diesbezüglich fest, dass eine Penetration mit dünnen Gegenständen, beispielsweise einem Finger, sowie Manipulationen im äusseren Genitalbereich keine groben Verletzungen verursachen würden (UA act. 461). Schliesslich mutet das vom Beschuldigten vermutete sowie erstmals vor Vorinstanz vorgebrachte Motiv für eine Falschanzeige – (sexuelle) Probleme in der Beziehung von C. mit J. (GA act. 189) – geradezu abstrus und als grobe Unterstellung an, was der denn auch vor Obergericht nicht mehr erwähnt hat (Protokoll, S. 18 ff.).