Es ist gerade nicht unüblich, dass Kinder hinsichtlich solcher Erlebnisse schweigen und sich, wenn überhaupt, erst später äussern. Nichts zu seinen Gunsten kann er auch aus dem Umstand ableiten, dass keine Verletzungen im Intimbereich von A. diagnostiziert worden sind. Diesbezüglich ist auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L. vom 2. November 2020 (UA act. 460 ff.) zu verweisen. Die Gutachter halten diesbezüglich fest, dass eine Penetration mit dünnen Gegenständen, beispielsweise einem Finger, sowie Manipulationen im äusseren Genitalbereich keine groben Verletzungen verursachen würden (UA act.