2.4. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der sexuellen Übergriffe an den glaubhaften Aussagen von A. keine Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte hat die sexuellen Übergriffe durchgehend bestritten. Naturgemäss ist ein Verneinen leichter, als Geschehnisse mehrmals zu wiederholen. Daraus kann jedoch – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit geschlossen werden (Berufungsbegründung, S. 7). Vielmehr ist eine Aussageanalyse nicht möglich. Es ist stattdessen das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten zu würdigen.