2.3.6. Insgesamt weisen die Aussagen von A. zahlreiche und ausgeprägte Realkennzeichen in Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen, aber auch einzelne Nebensächlichkeiten auf. Ihre Aussagen sind hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Somit ist hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte die beschriebenen sexuellen Handlungen mehrfach an A. vorgenommen hat. Die exakte Anzahl der Übergriffe lässt sich hingegen nicht genau eruieren. Wenn A. im Rahmen der Befragung eine exakte Zahl nannte, kann darauf zufolge Fremdbeeinflussung nicht abgestellt werden.