Schliesslich ist auch die Kritik an der Sachverständigen K. nicht stichhaltig. Sie konnte ihre Beurteilung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hinreichend begründen und ihr stand – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – mit 5 ½ Stunden genügend Vorbereitungszeit zur Verfügung. Sie legte differenziert dar, welche Aussagen von A. erlebnisbasiert sind und in welchen Punkten (Häufigkeit der Vorfälle, Tiefe des Eindringens mit dem Finger) von Fremdsuggestion auszugehen ist. Die fremdbeeinflussten Passagen betreffen allerdings lediglich Nebenpunkte und lassen die Aussagen zum Kerngeschehen nicht unglaubhaft erscheinen.