2.3.5. Sofern der Beschuldigte mit Berufung geltend macht, die Aussagen von A. seien nicht erlebnisbasiert und dies insbesondere darauf zurückführt, dass sie nicht strukturiert und überaus kindlich Aussage mache (Berufungsbegründung, S. 6), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich gerade bei diesen beiden Merkmalen um starke Realkennzeichen handelt. Hätte A. ein nicht altersentsprechendes Vokabular verwendet, wäre dies als klarer Hinweis für eine Fremdbeeinflussung zu werten gewesen. Das sprunghafte, wenig chronologische Aussageverhalten wirkt, wie ausgeführt, authentisch, was die Antworten gerade nicht einstudiert und stereotyp erscheinen lässt. Auch das Argument, dass A. gleichzeitig von