Lügensignale wie übertriebene Darstellungen sind schliesslich nicht auszumachen. A. verneinte beispielsweise, dass es zu anderen als den von ihr geschilderten Übergriffen gekommen sei. Erinnerungslücken ergeben sich einzig hinsichtlich der Anzahl der Übergriffe, was jedoch aufgrund des Alters von A. und aufgrund des Zeitablaufs ohne Weiteres erklärbar erscheint (vgl. dazu auch die Ausführungen der Sachverständigen K., GA act. 164). Konkrete Hinweise darauf, dass A. die von ihr geschilderten sexuellen Handlungen ohne realen Hintergrund erfunden oder den Beschuldigten bewusst falsch angeschuldigt hätte, liegen nicht vor.