Als weiteres Realkennzeichen ist die räumliche und zeitliche Verknüpfung zu werten. A. vermochte die Vorfälle zeitlich einzuordnen. Sie sei sechs gewesen als sich die Vorfälle ereignet hätte. Das wisse sie, weil dies im letzten Sommer gewesen sei und da sei sie noch sechs gewesen (GA act. 147). Sie sei auch noch nicht in den Hort gegangen, beide Eltern hätten gearbeitet (GA act. 147). Die Vorfälle hätten zu Hause stattgefunden, wobei sie die Räumlichkeiten bildhaft zu beschreiben vermochte (GA act. 144).