Bildhaft ist auch ihre Beschreibung, wie der Beschuldigte sie jeweils am Ohr geleckt habe. Er habe den Mund geöffnet, als habe er küssen wollen (GA act. 145). Wie sie der Beschuldigte konkret am Ohr geleckt habe, vermochte sie zwar verbal nicht zu beschreiben, konnte hingegen die Bewegungen mit der Zunge vorzeigen (GA act. 145). Dass er ihr etwas ins Ohr flüstern wollte, verneinte sie dezidiert («Nein, er hat mich geleckt, wie ich gesagt», GA act. 149).