Der Mittelfinger sei jener Finger, den man nicht zeigen dürfe (GA act. 141). Die Frage, ob der Beschuldigte sich jeweils auch ganz ausgezogen hatte, vermochte A. ebenso differenziert zu beantworten, indem sie erklärte, er habe nur die Socken ausgezogen. Sie begründete diese Besonderheit mit den warmen Temperaturen, welche damals herrschten. Es sei Sommer und im Haus heiss gewesen (GA act. 143).