Die Angaben von A. enthalten sodann Details, welche ein Kind in ihrem Alter kaum erfunden haben kann. Beispielsweise gab sie an, der Beschuldigte habe dicke Finger gehabt, weshalb ihr das Eindringen mit dem Finger in die Scheide Schmerzen bereitet habe. Weiter beschrieb sie, dass sich der Beschuldigte am Schluss die Hände jeweils nicht gewaschen, sondern geleckt habe (GA act. 141). Auf die Frage, welche Finger er genommen habe, führte sie aus, er habe den Zeige-, Ring- und Mittelfinger verwendet, manchmal nur Zeige- und Mittelfinger. Der Mittelfinger sei jener Finger, den man nicht zeigen dürfe (GA act. 141).