140, 146, 149) und verknüpft dieses Erlebnis jeweils mit empfundenen Emotionen, indem sie sagt, es habe ihr weh getan. Entgegen der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Schilderung des analen Eindringens mit dem Finger nicht als fremdsuggeriert oder erfunden. Die Antwort auf die Frage der Polizistin erfolgte spontan und konkret. A. gab zudem differenziert an, dass diese Handlung im Gegensatz zu den weiteren Übergriffen nur einmal vorgekommen sei (GA act. 142: «Einmal, das weiss ich»). Auf Nachfrage wiederholte sie, der Beschuldigte sei mit dem Finger dort eingedrungen (GA act. 142).