Dies ergibt sich einerseits aus der sprunghaften, nicht chronologischen Schilderung verschiedener Ereignisse und anderseits aus der Verknüpfung von räumund zeitlichen Elementen. Erkennbar ist jedoch auch, dass sie sich schwer damit tut, an belastende und peinlich berührende Einzelheiten des angeklagten Vorfalls erinnert zu werden. Gemäss der Sachverständigen K. sei dies jedoch sehr typisch für ein Kind, welches eigentlich nicht mehr über unangenehme Dinge sprechen wolle (GA act. 163).