2.3.3. Die Einvernahme vom 12. August 2021 wurde auf Video aufgezeichnet, was dem Obergericht einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens von A. ermöglicht. Sie erweist sich als wache Zuhörerin, welche auf die ihr gestellten Fragen überlegt, konkret und direkt eingeht, Erinnerungslücken eingesteht (GA act. 141) oder Fragen richtigstellt (GA act. 149). Ihre Aussagen wirken insgesamt weder einstudiert noch konstruiert. Dies ergibt sich einerseits aus der sprunghaften, nicht chronologischen Schilderung verschiedener Ereignisse und anderseits aus der Verknüpfung von räumund zeitlichen Elementen.