Insgesamt ist gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung der Sachverständigen davon auszugehen, dass die Aussagekompetenz von A. hinsichtlich des angeklagten Kerngeschehens gegeben ist. Die Punkte, bei welchen die Sachverständige Anzeichen für eine Fremdbeeinflussung ortete, beschlagen Ungereimtheiten, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein werden. Auf die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin A. haben sie hingegen keinen Einfluss.