Auch bezüglich der Frage, wie tief der Beschuldigte mit seinem Finger eingedrungen sei, versuche A. eine Antwort zu geben, um der Polizistin einen Gefallen zu tun. Dasselbe scheine bezüglich der Aussage, dass der Beschuldigte ihr mit der Zunge den Rücken geleckt habe, der Fall zu sein (GA act. 165 f.). -9-