Sie begründet dies hauptsächlich mit der kindlichen Sprache, welche A. bei der Schilderung der Erlebnisse verwendete. Sie benutze gerade keine «gedruckten Erwachsenensätze», was ein klarer Hinweis darauf wäre, dass versucht worden sei, mit ihr etwas einzuüben (GA act. 164). Betreffend Beeinflussung durch die Mutter führte die Sachverständige aus, dass sie keine Anzeichen für eine inhaltliche Beeinflussung sehe. Die Mutter habe A. jedoch «ganz sicher» dahingehend beeinflusst, dass sie nochmals alles sagen solle. Grundsätzlich handle es sich bei A. um ein sozial angepasstes Kind, welches gerne das machen wolle, was man von ihm verlange.