A. wurde in der Folge ein erstes Mal am 22. Oktober 2020 polizeilich und sodann im erstinstanzlichen Verfahren am 12. August 2021 vorgängig zur Hauptverhandlung in Anwesenheit u.a. der Parteien, des amtlichen Verteidigers, des Rechtsbeistands von A., einer Sachverständigen und einer Delegation des Gerichts befragt (GA act. 136 ff.; Videoaufzeichnung auf DVD in GA act. 152 f.). Offenbleiben kann, ob die erste Einvernahme vom 22. Oktober 2020, an welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger nicht teilnehmen und somit keine Ergänzungsfragen haben stellen können, verwertbar ist, da auf die damaligen Aussagen von A. – wie zu zeigen sein wird – nicht abgestellt wird.