aussagte, sich nicht daran erinnern zu können (GA act. 149). Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch nicht vor, dass das auf den Schoss nehmen von A. unmittelbar zu den weiteren, eindeutig sexuellen Handlungen (siehe dazu unten) geführt hätte. -7- 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte hat zwar bestätigt, A. am Kopf und Rücken massiert zu haben (GA act. 187; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 19), die sexuellen Übergriffe hat er jedoch durchgehend bestritten.