Freizusprechen ist der Beschuldigte hingegen vom zusätzlich erhoben Vorwurf, er habe A. in angekleidetem Zustand mindestens zweimal auf seinen Schoss genommen, als diese auf dem Sofa im Wohnzimmer vor dem Fernseher sass. Diese Handlung weist für sich allein noch keinen unmittelbaren sexuellen Bezug auf und war im Hinblick auf die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A. auch dann nicht erheblich, wenn sie dabei – durch ihre und die Kleider des Beschuldigten hindurch – den Penis des Beschuldigten leicht gespürt haben sollte, zumal sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 12. August 2021 überhaupt verneinte, je auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen zu haben, bzw.