Aufteilung in einzelne strafbare und nicht strafbare Handlungen drängt sich jedenfalls dann nicht auf, wenn die einzelnen angeklagten Handlungen – wie vorliegend – in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und somit insgesamt als ein von einem einheitlichen Vorsatz erfasstes Handlungsgeschehen erscheinen.