2.2. Insoweit die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, durch das Massieren von Beinen, Füssen und Kopf von A. den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfüllt zu haben, ist festzuhalten, dass diesen Handlungen – isoliert betrachtet – ein unmittelbarer sexueller Bezug im Hinblick auf die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A. fehlt. Entgegen der Vorinstanz führt dies jedoch nicht zu einem teilweisen Freispruch, ist gestützt auf die Anklage doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese für sich betrachtet unproblematischen Handlungen in direktem Zusammenhang mit den gemäss Anklage sodann vorgenommenen sexuellen Handlungen (siehe dazu unten) standen. Eine