2. 2.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlung mit einem Kind strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut, d.h. die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2), erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 125 IV 58 E. 3b).