4. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, wohingegen die Staatsanwaltschaft mi Anschlussberufung einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 beantragt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6-