11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Frank Brunner, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 14'488.95 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 1'035.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 10.1. lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen, soweit nicht bereits erfolgt. Der Betrag von Fr. 9'659.30 (2/3 von Fr. 14'488.95) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). -5-