Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 9.2. Der Zivil- und Strafklägerin A. wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 136 StPO). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin durch lic. iur. Olivier Bulaty, […], in der Höhe von Fr. 9'768.70 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 698.40) auf die Staatskasse genommen werden (Art. 426 Abs. 4 StPO). Auf eine Rückforderung gegenüber der Zivil- und Strafklägerin ist angesichts von Art. 30 Abs. 3 OHG zu verzichten. 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: