7. Auf die Aussprechung eines Kontakt- und Rayonverbots i.S.v. Art. 67b StGB gegenüber A. gemäss Antrag derselben wird verzichtet. 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung gilt nicht für den Schengenraum. -4- 9. 9.1. Der Beschuldigte wird in teilweiser Gutheissung der Teilklage der Zivil- und Strafklägerin verpflichtet, A. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen.