4. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 290 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regemässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.