1. Der Beschuldigte B. ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1) in Bezug auf das zweimalige Ausziehen der Kleider, das zweimalige Massieren der Scheide, das zweimalige Eindringen mit dem Zeige- und Mittelfinger in die Vagina und das zweimalige Lecken am Ohr) sowie - der mehrfachen sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 (Anklageziffer 2).