Der Beschuldigte handelte in den vorgenannten Fällen wissentlich und willentlich, wobei er sich des sexuellen Charakters seiner Handlungen und der Wahrnehmung derselben durch eine Person, die dies nicht erwartet, bewusst war, dies mindestens aber für möglich hielt und in Kauf nahm. Ebenso hielt er mindestens für möglich und nahm in Kauf, durch sein Verhalten Ärgernis zu erregen. 2. Mit Urteil vom 18. August 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden: