Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern […] C. hat zusammen mit ihren beiden Töchtern, D., geb. tt.mm.2005, und A., geb. tt.mm.2014, sowie ihrem Lebenspartner, J., am 01.08.2020 die 4 ½-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus in T., […], bezogen. C. kam mit ihren beiden Kindern aus Q.. Ihr bereits in der Schweiz wohnhafter Lebenspartner zog zusammen mit seinem Neffen (Beschuldigter), in die Wohnung ein, womit C. einverstanden war.