Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.285 (ST.2021.71; StA.2020.7334) Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1992, von Portugal, […] z.Zt. Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Belästigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 21. April 2021 erhob die Staatsanwaltschart Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern […] C. hat zusammen mit ihren beiden Töchtern, D., geb. tt.mm.2005, und A., geb. tt.mm.2014, sowie ihrem Lebenspartner, J., am 01.08.2020 die 4 ½-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus in T., […], bezogen. C. kam mit ihren beiden Kindern aus Q.. Ihr bereits in der Schweiz wohnhafter Lebenspartner zog zusammen mit seinem Neffen (Beschuldigter), in die Wohnung ein, womit C. einverstanden war. J. und der Beschuldigte arbeiteten in der Küche im Restaurant '[…]' an der […]-strasse in R.. Es war vereinbart, dass der Beschuldigte die als Pflegefachfrau im G. und danach im H. arbeitstätige C. bei der Betreuung der Kinder, insbesondere der 6-jährigen A., unterstützen kann. Im Zeitraum von Anfang August 2020 bis letztmals am 07.10.2020 kam es oft vor, dass der Beschuldigte die alleinige Betreuung von A. in der Wohnung ausübte, in der sich teilweise auch deren Schwester D. aufhielt. Im Zeitraum von Anfang August 2020 bis letztmals am 07.10.2020 zog der Beschuldigte, der auf dem Sofa im Wohnzimmer an der […]-strasse in T. liegenden A., geb. tt.mm.2014, […] in einer nicht genau bestimmbaren Anzahl von Fällen, jedoch mindestens zwei Mal, die Kleider (Hose und Unterhose) aus, massierte ihr mit seinen Händen den gesamten Körper, Beine, Füsse und Kopf. Dabei massierte er mit seinen Fingern auch die Scheide und den Anus von A.. Weiter steckte er den Zeige- und Mittelfinger in die Vagina und in den Anus des Mädchens, was diesem Schmerzen verursachte. Bei den genannten Handlungen leckte der Beschuldigte in mindestens zwei Fällen zudem das rechte Ohr von A. mit seiner Zunge. Ebenfalls in einer nicht bekannten Anzahl von Fällen, mindestens jedoch zwei Mal, nahm der Beschuldigte A. auf seinen Schoss, als sich das Mädchen auf dem Sofa im Wohnzimmer vor dem Fernseher befand. Dabei spürte A. zwischen ihren Pobacken den Penis des Beschuldigten, wobei A. als auch der Beschuldigte Kleider trugen. Dem Beschuldigten war bewusst, dass A. unter 16 Jahre alt war. Trotzdem nahm er die beschriebenen sexuellen Handlungen an ihr wissentlich und willentlich vor. 2. Mehrfache sexuelle Belästigung […] 2.1. An einem Morgen im September 2020 (genaues Datum nicht bekannt) trat der Beschuldigte zu der zu diesem Zeitpunkt in der Küche an der […]-strasse in T. auf einem Stuhl sitzenden C., […], und legte seine beiden Hände auf deren Schultern. In der Folge fasste er mit einer Hand auf die linke Brust von C.. C. sagte 'Stopp' stand auf und verliess die Küche. 2.2. Ca. eine Woche nach dem unter Ziff. 2.1. beschriebenen Vorfall (genaues Datum nicht bekannt) legte sich der Beschuldigte hinter die zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer im -3- Bett liegende schlafende C., […]. C. trug ein leichtes Nachthemd und Unterhosen. Der Beschuldigte berührte die Unterschenkel, die Oberschenkel von C. und griff danach mit der Hand unter ihre Unterhosen. C. erwachte bereits durch die Berührungen am Unterschenkel und glaubte zuerst, dass diese Handlungen ihr Lebenspartner vornehmen würde. Als sie feststellte, dass es der Beschuldigte war, welcher sie auf die genannte Weise berührte, erschrak sie und stellte ihn zur Rede. Der Beschuldigte handelte in den vorgenannten Fällen wissentlich und willentlich, wobei er sich des sexuellen Charakters seiner Handlungen und der Wahrnehmung derselben durch eine Person, die dies nicht erwartet, bewusst war, dies mindestens aber für möglich hielt und in Kauf nahm. Ebenso hielt er mindestens für möglich und nahm in Kauf, durch sein Verhalten Ärgernis zu erregen. 2. Mit Urteil vom 18. August 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Der Beschuldigte B. ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1) in Bezug auf das zweimalige Ausziehen der Kleider, das zweimalige Massieren der Scheide, das zweimalige Eindringen mit dem Zeige- und Mittelfinger in die Vagina und das zweimalige Lecken am Ohr) sowie - der mehrfachen sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 (Anklageziffer 2). 2. Der Beschuldigte B. wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die übrigen ihm in der Anklageziffer 1 vorgeworfenen Anklagesachverhalte). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen auszusprechen. 4. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 290 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regemässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Auf die Aussprechung eines Kontakt- und Rayonverbots i.S.v. Art. 67b StGB gegenüber A. gemäss Antrag derselben wird verzichtet. 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung gilt nicht für den Schengenraum. -4- 9. 9.1. Der Beschuldigte wird in teilweiser Gutheissung der Teilklage der Zivil- und Strafklägerin verpflichtet, A. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 9.2. Der Zivil- und Strafklägerin A. wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 136 StPO). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin durch lic. iur. Olivier Bulaty, […], in der Höhe von Fr. 9'768.70 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 698.40) auf die Staatskasse genommen werden (Art. 426 Abs. 4 StPO). Auf eine Rückforderung gegenüber der Zivil- und Strafklägerin ist angesichts von Art. 30 Abs. 3 OHG zu verzichten. 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 7'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'200.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 14'488.00 d) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Fr. 9'768.70 e) den Kosten für Übersetzungen Fr. 1'173.50 f) den Kosten für die Sachverständige Fr. 1'057.55 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden Fr. 1'488.00 h) den Spesen Fr. 802.80 Total Fr. 38'479.50 10.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 10.1. lit. a) (mit Erhöhungsvorbehalt vorstehendem Absatz) und b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 10.1. lit. f) – h) im Gesamtbetrag von Fr. 13'048.35 zu 2/3, d.h. Fr. 8'698.90, auferlegt. 10.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss Ziff. 10 lit. e) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Frank Brunner, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 14'488.95 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 1'035.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 10.1. lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen, soweit nicht bereits erfolgt. Der Betrag von Fr. 9'659.30 (2/3 von Fr. 14'488.95) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). -5- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 21. April 2021 und machte gleichzeitig eine Entschädigung von Fr. 200.00 pro Tag für die ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft seit 2. November 2020 geltend. Der Beschuldigte reichte am 10. Januar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.2. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 12. Januar 2022 Anschlussberufung und verlangte einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage vom 21. April 2021 und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Die Staatsanwaltschaft reichte am 11. Februar 2022 vorgängig zur Be- rufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. Februar 2022 beantragte die Privatklägerin A. die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.4. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, wohingegen die Staatsanwaltschaft mi Anschlussberufung einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 beantragt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. 2.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlung mit einem Kind strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut, d.h. die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2), erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 125 IV 58 E. 3b). 2.2. Insoweit die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, durch das Massieren von Beinen, Füssen und Kopf von A. den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfüllt zu haben, ist festzuhalten, dass diesen Handlungen – isoliert betrachtet – ein unmittelbarer sexueller Bezug im Hinblick auf die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A. fehlt. Entgegen der Vorinstanz führt dies jedoch nicht zu einem teilweisen Freispruch, ist gestützt auf die Anklage doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese für sich betrachtet unproblematischen Handlungen in direktem Zusammenhang mit den gemäss Anklage sodann vorgenommenen sexuellen Handlungen (siehe dazu unten) standen. Eine Aufteilung in einzelne strafbare und nicht strafbare Handlungen drängt sich jedenfalls dann nicht auf, wenn die einzelnen angeklagten Handlungen – wie vorliegend – in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und somit insgesamt als ein von einem einheitlichen Vorsatz erfasstes Handlungsgeschehen erscheinen. Freizusprechen ist der Beschuldigte hingegen vom zusätzlich erhoben Vorwurf, er habe A. in angekleidetem Zustand mindestens zweimal auf seinen Schoss genommen, als diese auf dem Sofa im Wohnzimmer vor dem Fernseher sass. Diese Handlung weist für sich allein noch keinen unmittelbaren sexuellen Bezug auf und war im Hinblick auf die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A. auch dann nicht erheblich, wenn sie dabei – durch ihre und die Kleider des Beschuldigten hindurch – den Penis des Beschuldigten leicht gespürt haben sollte, zumal sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 12. August 2021 überhaupt verneinte, je auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen zu haben, bzw. aussagte, sich nicht daran erinnern zu können (GA act. 149). Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch nicht vor, dass das auf den Schoss nehmen von A. unmittelbar zu den weiteren, eindeutig sexuellen Handlungen (siehe dazu unten) geführt hätte. -7- 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte hat zwar bestätigt, A. am Kopf und Rücken massiert zu haben (GA act. 187; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 19), die sexuellen Übergriffe hat er jedoch durchgehend bestritten. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt hingegen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 2.3.2. Die Anklage beruht auf den belastenden Aussagen von A., welche im Tatzeitraum der angeklagten sexuellen Handlungen erst knapp 6 ½ Jahre alt war. Kinder im Vor- und Grundschulalter können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus glaubhafte und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen (vgl. Urteile des Bundesgericht 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 und 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3); Kinder ab vier Jahren gelten grundsätzlich als aussagetüchtig (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26; SUSANA NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010, S. 319). Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungszustand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BERLINGER, a.a.O., S. 27; NIEHAUS, a.a.O., S. 321). Soweit es um die Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit geht, ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. A. soll am 12. Oktober 2020 zunächst ihrer Schwester von den Übergriffen erzählt haben, worauf diese die Mutter, C., hinzugezogen habe (GA -8- act. 180; Protokoll, S. 5). Die Berichterstattung sei zunächst zögerlich er- folgt, auf Nachfragen habe A. aber konkret geschildert, was vorgefallen sei (vgl. GA act. 180; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Unbestritten ist, dass C. und J. den Beschuldigten am 12. Oktober 2020 mit den konkre- ten Vorwürfen konfrontiert haben (GA act. 174 f.; Protokoll, S. 9 ff.). Dies- bezüglich führte der Beschuldigte aus, C. habe ihm viele Fragen gestellt und wissen wollen, ob es stimme, dass er A. den Finger in die Scheide gesteckt und wie oft er dies gemacht habe (GA act. 174; Protokoll, S. 18 f.). A. wurde in der Folge ein erstes Mal am 22. Oktober 2020 polizeilich und sodann im erstinstanzlichen Verfahren am 12. August 2021 vorgängig zur Hauptverhandlung in Anwesenheit u.a. der Parteien, des amtlichen Verteidigers, des Rechtsbeistands von A., einer Sachverständigen und einer Delegation des Gerichts befragt (GA act. 136 ff.; Videoaufzeichnung auf DVD in GA act. 152 f.). Offenbleiben kann, ob die erste Einvernahme vom 22. Oktober 2020, an welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger nicht teilnehmen und somit keine Ergänzungsfragen haben stellen können, verwertbar ist, da auf die damaligen Aussagen von A. – wie zu zeigen sein wird – nicht abgestellt wird. Die anlässlich der Einvernahme von A. vom 12. August 2021 und der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2021 zugezogene Sach- verständige, K., Fachpsychologin für Psychotherapie, Kinder-, Jugend- und Familientherapie, schätzte A. als altersadäquat entwickeltes Mädchen ein, welches über einen entwicklungsgerechten Wortschatz verfüge (GA act. 162). Die Gefahr einer Fremdsuggestion durch das familiäre Umfeld, insbesondere durch die Mutter von A., verneinte die Sachverständige in Bezug auf das Kerngeschehen (GA act. 164). Sie begründet dies hauptsächlich mit der kindlichen Sprache, welche A. bei der Schilderung der Erlebnisse verwendete. Sie benutze gerade keine «gedruckten Erwachsenensätze», was ein klarer Hinweis darauf wäre, dass versucht worden sei, mit ihr etwas einzuüben (GA act. 164). Betreffend Beeinflussung durch die Mutter führte die Sachverständige aus, dass sie keine Anzeichen für eine inhaltliche Beeinflussung sehe. Die Mutter habe A. jedoch «ganz sicher» dahingehend beeinflusst, dass sie nochmals alles sagen solle. Grundsätzlich handle es sich bei A. um ein sozial angepasstes Kind, welches gerne das machen wolle, was man von ihm verlange. Die Sachverständige führte auch aus, dass bei der Befragung von A. anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2021 gewisse Anzeichen für eine Fremd- beeinflussung erkennbar seien. So habe die Polizistin nach der Anzahl Vorfälle gefragt. Ein 7-jähriges Kind könne bei zeitlich verschobenen Erlebnissen aber keine exakte Anzahl mehr nennen. Auch bezüglich der Frage, wie tief der Beschuldigte mit seinem Finger eingedrungen sei, versuche A. eine Antwort zu geben, um der Polizistin einen Gefallen zu tun. Dasselbe scheine bezüglich der Aussage, dass der Beschuldigte ihr mit der Zunge den Rücken geleckt habe, der Fall zu sein (GA act. 165 f.). -9- Insgesamt ist gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung der Sachverständigen davon auszugehen, dass die Aussagekompetenz von A. hinsichtlich des angeklagten Kerngeschehens gegeben ist. Die Punkte, bei welchen die Sachverständige Anzeichen für eine Fremdbeeinflussung ortete, beschlagen Ungereimtheiten, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein werden. Auf die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin A. haben sie hingegen keinen Einfluss. 2.3.3. Die Einvernahme vom 12. August 2021 wurde auf Video aufgezeichnet, was dem Obergericht einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens von A. ermöglicht. Sie erweist sich als wache Zuhörerin, welche auf die ihr gestellten Fragen überlegt, konkret und direkt eingeht, Erinnerungslücken eingesteht (GA act. 141) oder Fragen richtigstellt (GA act. 149). Ihre Aussagen wirken insgesamt weder einstudiert noch konstruiert. Dies ergibt sich einerseits aus der sprunghaften, nicht chronologischen Schilderung verschiedener Ereignisse und anderseits aus der Verknüpfung von räum- und zeitlichen Elementen. Erkennbar ist jedoch auch, dass sie sich schwer damit tut, an belastende und peinlich berührende Einzelheiten des angeklagten Vorfalls erinnert zu werden. Gemäss der Sachverständigen K. sei dies jedoch sehr typisch für ein Kind, welches eigentlich nicht mehr über unangenehme Dinge sprechen wolle (GA act. 163). Die verschiedenen Handlungen schilderte A. im Kern schlüssig. Sie beschrieb, dass der Beschuldigte ihr die Kleider ausgezogen habe, was sie eigentlich nicht gewollt habe, er habe sie an beiden Ohren geleckt und sie mit seiner Spucke massiert. Er habe auch ihre Scheide massiert und sei auch mit den Fingern in diese eingedrungen. Ein starkes Realkennzeichen ist in diesem Zusammenhang die Beschreibung in ihrer kindlichen Sprache («dort, wo man Pipi macht», GA act. 140). Das Eindringen mit dem Finger in ihre Vagina wiederholt A. sodann mehrfach in derselben Einvernahme an verschiedenen Stellen (GA act. 140, 146, 149) und verknüpft dieses Erlebnis jeweils mit empfundenen Emotionen, indem sie sagt, es habe ihr weh getan. Entgegen der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Schilderung des analen Eindringens mit dem Finger nicht als frem- dsuggeriert oder erfunden. Die Antwort auf die Frage der Polizistin erfolgte spontan und konkret. A. gab zudem differenziert an, dass diese Handlung im Gegensatz zu den weiteren Übergriffen nur einmal vorgekommen sei (GA act. 142: «Einmal, das weiss ich»). Auf Nachfrage wiederholte sie, der Beschuldigte sei mit dem Finger dort eingedrungen (GA act. 142). Schliesslich qualifiziert auch die Sachverständige K. diese Schilderung als nicht fremdsuggeriert (GA act. 166 f.). - 10 - Die Angaben von A. enthalten sodann Details, welche ein Kind in ihrem Alter kaum erfunden haben kann. Beispielsweise gab sie an, der Beschuldigte habe dicke Finger gehabt, weshalb ihr das Eindringen mit dem Finger in die Scheide Schmerzen bereitet habe. Weiter beschrieb sie, dass sich der Beschuldigte am Schluss die Hände jeweils nicht gewaschen, sondern geleckt habe (GA act. 141). Auf die Frage, welche Finger er genommen habe, führte sie aus, er habe den Zeige-, Ring- und Mittelfinger verwendet, manchmal nur Zeige- und Mittelfinger. Der Mittelfinger sei jener Finger, den man nicht zeigen dürfe (GA act. 141). Die Frage, ob der Beschuldigte sich jeweils auch ganz ausgezogen hatte, vermochte A. ebenso differenziert zu beantworten, indem sie erklärte, er habe nur die Socken ausgezogen. Sie begründete diese Besonderheit mit den warmen Temperaturen, welche damals herrschten. Es sei Sommer und im Haus heiss gewesen (GA act. 143). Bildhaft ist auch ihre Beschreibung, wie der Beschuldigte sie jeweils am Ohr geleckt habe. Er habe den Mund geöffnet, als habe er küssen wollen (GA act. 145). Wie sie der Beschuldigte konkret am Ohr geleckt habe, vermochte sie zwar verbal nicht zu beschreiben, konnte hingegen die Bewegungen mit der Zunge vorzeigen (GA act. 145). Dass er ihr etwas ins Ohr flüstern wollte, verneinte sie dezidiert («Nein, er hat mich geleckt, wie ich gesagt», GA act. 149). Als weiteres Realkennzeichen ist die räumliche und zeitliche Verknüpfung zu werten. A. vermochte die Vorfälle zeitlich einzuordnen. Sie sei sechs gewesen als sich die Vorfälle ereignet hätte. Das wisse sie, weil dies im letzten Sommer gewesen sei und da sei sie noch sechs gewesen (GA act. 147). Sie sei auch noch nicht in den Hort gegangen, beide Eltern hätten gearbeitet (GA act. 147). Die Vorfälle hätten zu Hause stattgefunden, wobei sie die Räumlichkeiten bildhaft zu beschreiben vermochte (GA act. 144). Lügensignale wie übertriebene Darstellungen sind schliesslich nicht auszumachen. A. verneinte beispielsweise, dass es zu anderen als den von ihr geschilderten Übergriffen gekommen sei. Erinnerungslücken ergeben sich einzig hinsichtlich der Anzahl der Übergriffe, was jedoch aufgrund des Alters von A. und aufgrund des Zeitablaufs ohne Weiteres erklärbar erscheint (vgl. dazu auch die Ausführungen der Sachverständigen K., GA act. 164). Konkrete Hinweise darauf, dass A. die von ihr geschilderten sexuellen Handlungen ohne realen Hintergrund erfunden oder den Beschuldigten bewusst falsch angeschuldigt hätte, liegen nicht vor. 2.3.4. Gestützt werden die Schilderungen von A. teilweise durch die Aussagen ihrer Schwester D., ihrer Mutter C. und von J., dem Partner von C.. Zwar ist zu berücksichtigen, dass keine dieser Personen sexuelle Übergriffe direkt wahrgenommen hat. Hingegen konnten D. und C. die - 11 - Entstehungsgeschichte der Aussagen von A. bestätigen. A. habe D. gegenüber zunächst den Wunsch geäussert, dass der Beschuldigte nicht mehr zu ihnen nach Hause kommen solle und dies mit den sexuellen Über- griffen begründet (GA act. 180). C. führte weiter aus, dass sie umgehend ihren Partner, J., informiert habe und sie danach zusammen nach R. zum Beschuldigten gefahren seien, um ihn mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren. Letzteres wird vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt (GA act. 174; Protokoll, S. 18 f.). Auch wurde das Verhält- nis insbesondere vom Beschuldigten als gut beschrieben (Protokoll, S. 21). 2.3.5. Sofern der Beschuldigte mit Berufung geltend macht, die Aussagen von A. seien nicht erlebnisbasiert und dies insbesondere darauf zurückführt, dass sie nicht strukturiert und überaus kindlich Aussage mache (Berufungsbegründung, S. 6), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich gerade bei diesen beiden Merkmalen um starke Realkennzeichen handelt. Hätte A. ein nicht altersentsprechendes Vokabular verwendet, wäre dies als klarer Hinweis für eine Fremdbeeinflussung zu werten gewesen. Das sprunghafte, wenig chronologische Aussageverhalten wirkt, wie ausgeführt, authentisch, was die Antworten gerade nicht einstudiert und stereotyp erscheinen lässt. Auch das Argument, dass A. gleichzeitig von Nebensächlichkeiten berichte, spricht entgegen der Auffassung des Beschuldigten vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Schliesslich ist auch die Kritik an der Sachverständigen K. nicht stichhaltig. Sie konnte ihre Beurteilung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung hinreichend begründen und ihr stand – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – mit 5 ½ Stunden genügend Vorbereitungszeit zur Verfügung. Sie legte differenziert dar, welche Aussagen von A. erlebnis- basiert sind und in welchen Punkten (Häufigkeit der Vorfälle, Tiefe des Ein- dringens mit dem Finger) von Fremdsuggestion auszugehen ist. Die fremd- beeinflussten Passagen betreffen allerdings lediglich Nebenpunkte und lassen die Aussagen zum Kerngeschehen nicht unglaubhaft erscheinen. 2.3.6. Insgesamt weisen die Aussagen von A. zahlreiche und ausgeprägte Realkennzeichen in Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen, aber auch einzelne Nebensächlichkeiten auf. Ihre Aussagen sind hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Somit ist hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte die beschriebenen sexuellen Handlungen mehrfach an A. vorgenommen hat. Die exakte Anzahl der Übergriffe lässt sich hingegen nicht genau eruieren. Wenn A. im Rahmen der Befragung eine exakte Zahl nannte, kann darauf zufolge Fremdbeeinflussung nicht abgestellt werden. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten von insgesamt zwei Vorfällen auszugehen. Zudem ist - 12 - gestützt auf die Aussagen von A. anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2021 zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er insgesamt nur einmal mit dem Finger auch in den Anus von A. eingedrungen ist. 2.4. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der sexuellen Übergriffe an den glaubhaften Aussagen von A. keine Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte hat die sexuellen Übergriffe durchgehend bestritten. Naturgemäss ist ein Verneinen leichter, als Geschehnisse mehrmals zu wiederholen. Daraus kann jedoch – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit geschlossen werden (Berufungsbegründung, S. 7). Vielmehr ist eine Aussageanalyse nicht möglich. Es ist stattdessen das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten zu würdigen. Vorliegend gelangt aber auch das Obergericht zum Schluss, dass die Bestreitungen des Beschuldigten insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft sind. Seine Aussagen bezüglich der konkreten Vorhalte wirken häufig ausweichend und sind nicht nachvollziehbar. Seine Erklärung, dass sich A. ganz sicher früher ihrer Mutter gegenüber offenbart hätte, wenn solche Übergriffe tatsächlich stattgefunden hätten, ist nicht stichhaltig. Es ist gerade nicht unüblich, dass Kinder hinsichtlich solcher Erlebnisse schweigen und sich, wenn überhaupt, erst später äussern. Nichts zu seinen Gunsten kann er auch aus dem Umstand ableiten, dass keine Verletzungen im Intimbereich von A. diagnostiziert worden sind. Diesbezüglich ist auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L. vom 2. November 2020 (UA act. 460 ff.) zu verweisen. Die Gutachter halten diesbezüglich fest, dass eine Penetration mit dünnen Gegenständen, beispielsweise einem Finger, sowie Manipulationen im äusseren Genitalbereich keine groben Verletzungen verursachen würden (UA act. 461). Schliesslich mutet das vom Beschuldigten vermutete sowie erstmals vor Vorinstanz vorgebrachte Motiv für eine Falschanzeige – (sexuelle) Probleme in der Beziehung von C. mit J. (GA act. 189) – geradezu abstrus und als grobe Unterstellung an, was der denn auch vor Obergericht nicht mehr erwähnt hat (Protokoll, S. 18 ff.). Insgesamt vermögen die pauschalen, teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Darstellungen des Beschuldigten im Vergleich mit den Aussagen von A. keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit zu erwecken. 2.5. Zusammengefasst gelangt das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von A. und des Beschuldigten zum Schluss, dass es zu zwei verschiedenen Zeitpunkten zu sexuellen Übergriffen auf A. mit den in der Anklage geschilderten sexuellen Handlungen (Massieren des Genitalbereichs, Hineinstecken des Fingers in die Vagina und den Anus von A.) gekommen - 13 - ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er nur beim ersten Vorfall mit dem Finger auch in den Anus von A. eingedrungen ist. Der Beschuldigte hat im Wissen um das Alter von A. zu zwei verschiedenen Zeitpunkten wissentlich und willentlich im Genitalbereich massiert und seinen Finger in ihre Vagina und den Anus gesteckt. Damit hat er sich der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Wer jemanden u.a. tätlich sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 198 Abs. 2 StGB). Die Handlung des Täters muss vom Stand- punkt eines objektiven Betrachters her einen geschlechtlichen Charakter aufweisen, wie z.B. ein überraschender Griff an die Geschlechtsteile einer Frau über deren Kleidern. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass die eigene Handlung mindestens möglicherweise sexuellen Charakter und entsprechende belästigende Wirkung hat, und der Täter muss das mindestens in Kauf nehmen (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte C. wiederholt massiert hat. Er stellt sodann nicht in Abrede, einmal die linke Brust von C. während einer Massage berührt zu haben; dies sei unabsichtlich erfolgt. Gänzlich bestritten ist, dass er C. an den Unter- und Oberschenkeln berührt und mit der Hand in deren Unterhose gegriffen haben soll (UA act. 446 f.; GA act. 182 f.). 3.3. Aus den nachfolgenden Gründen ist auf die im Wesentlichen konstanten, detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen von C. abzustellen: In den mehreren Einvernahmen (UA act. 441 ff., 446; GA act. 182 f.) schilderte sie beide Situationen, in welchen es zu den sexuellen Belästigungen gekommen sein soll, gleichbleibend und schlüssig. Ihre Aussagen erfolgten jeweils spontan und im freien Bericht. In ihren Schilderungen finden sich zeitliche und räumliche Verknüpfung; Gesprächsinhalte schilderte sie ebenso konstant wie sie ihre Emotionen und Reaktionen auf das Erlebte beschrieb. Sie gab bezüglich der ersten sexuellen Belästigung an, dass sie zu Hause, in der Wohnung in T., am Tisch gesessen und gefrühstückt habe, als der Beschuldigte von hinten an sie herangetreten und mit der Hand ihre linke Brust berührt habe. Sie sei sofort aufgestanden, habe «stopp» gesagt und ihn zur Rede gestellt. Er habe ihr geantwortet, sie massieren zu wollen (GA act. 182; UA act. 446). Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen selbst nicht, die Brust von C. berührt zu haben (GA act. 183). Dass dies – wie er - 14 - ausführt – nur unabsichtlich geschehen sei, ist hingegen nicht glaubhaft. Nach der Reaktion des Beschuldigten gefragt, gab C. an, er sei ziemlich beleidigt und auch verlegen gewesen (UA act. 446). Sie selbst sei wütend gewesen und habe ihm nach dem Vorfall noch per SMS mitgeteilt, dass sie ein solches Verhalten nicht akzeptieren würde (UA act. 446, GA act. 182). Diese Textnachrichten sind aktenkundigen und unterstreichen die Darstellung von C. (UA act. 290 ff.). Dasselbe gilt hinsichtlich der zweiten von ihr geschilderten sexuellen Belästigung zu sagen. Diesbezüglich gab sie an, dass sie geschlafen und lediglich ein leichtes Seidennachthemd getragen habe (UA act. 447). Sie habe gemerkt, wie jemand sie an den Unter- und Oberschenkeln berührt und auch unter die Unterhose gegriffen habe. Dass sie nicht sofort intervenierte, erklärte sie plausibel mit dem Umstand, dass sie gedacht habe, es sei ihr Partner. Dieser habe an jenem Abend getrunken und sei auf dem Sofa eingeschlafen (UA act. 447). C. vermochte auch in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass sie aufgrund der körperlichen Konstitution und des starken Schweissgeruchs dann aber festgestellt habe, dass es sich nicht um ihren Partner, sondern um den Beschuldigten gehandelt habe (UA act. 447, GA act. 184). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wirken die Aussagen von C. weder eingeübt noch stereotyp. Dass sie im Zeitpunkt ihrer Befragung nicht mehr mit Sicherheit angeben konnte, welcher Vorfall sich zuerst ereignet hatte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen. Sie hat denn auch stets von zwei Vorfällen gesprochen. Wenn sie rund ein Jahr später nicht mehr exakt angeben konnte, welcher Vorfall sich zeitlich zuerst ereignete, ist dies nachvollziehbar und schmälert den Wahrheitsgehalt nicht. Einerseits betrifft ihre Unsicherheit nicht das konstant und glaubhaft geschilderte Kerngeschehen und andererseits ist sie mit den Gesetz- mässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses erklärbar. Dass sie die beiden sexuellen Belästigungen nicht ausführlicher geschildert hat, spricht ebenfalls nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von C.. Sie beschrieb neutral und ohne weitere Ausschmückungen resp. ohne zu dramatisieren, was sie erlebt hat. Schliesslich ist – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Berufungserklärung, S. 15 f.) – ein Motiv für eine bewusste Falschaussage nicht erkennbar. Hätte C. den Beschuldigten tatsächlich falsch belasten wollen, hätte sie nicht diese vergleichsweise harmlosen, sondern vielmehr gravierendere Übergriffe zur Anzeige gebracht. Übermässige Belastungen finden sich gerade nicht in ihren Aussagen, vielmehr schilderte sie die Situationen stets sachlich und gab an, dass der Beschuldigte jeweils sofort von ihr abgelassen habe, als sie ihn zurechtgewiesen habe. Diese fehlenden Übertreibungen und Entlastungen des Beschuldigten sprechen dagegen, dass C. den Beschuldigten mit unwahren Vorwürfen hätte belasten wollen und sind gleichzeitig als ein starkes Realkennzeichen zu werten. Dass ihr - 15 - Lebenspartner J. ihren Ausführungen zunächst keinen Glauben schenkte (Berufungsbegründung, S. 14 f.), ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Seine Zurückhaltung ist mit dem Umstand erklärbar, dass es sich beim Beschuldigten um seinen Neffen handelte. Sehr weit hergeholt ist schliesslich die Mutmassung des Beschuldigten, C. habe ihren Partner eifersüchtig machen wollen und deshalb diese Sache inszeniert (Berufungsbegründung, S. 15 f.). Insgesamt weisen die Aussagen von C. zahlreiche und ausgeprägte Realkennzeichen in Bezug auf das Kerngeschehen auf. Ihre Aussagen sind hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie in einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, war im Grundsatz authentisch und spricht dafür, dass die Schilderungen zu den sexuellen Belästigungen erlebnisbasiert sind. C. hat zwar den Vorfall mit dem Anfassen der Brust im Grundsatz bestätigt, allerdings ohne nähere Ortsangabe, während es noch zu einem dritten Vorfall am Frühstückstisch gekommen sei, wo der Beschuldigte versucht habe, ihre Brust anzufassen. Sie habe Stopp gesagt und sei abgehauen (Protokoll, S. 12 f.). Abweichungen in der Aussage in Detailfragen sind – bei zunehmendem Zeitablauf – durchaus zu erwarten. Würden Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme exakt gleichbleiben, würden sie eher einstudiert wirken. Wenn auch die erwähnte Abweichung neben der zumindest teilweise erfolgten Abweichung hinsichtlich der Abfolge in zeitlicher Hinsicht der beiden vorgeworfenen sexuellen Belästigungen gewisse Fragen aufwerfen, vermögen sie die Aussagen zur Berührung der Brust im Rahmen einer Massage nicht als unglaubhaft erscheinen lassen, zumal der Beschuldigte den Vorfall im Grundsatz auch bestätigt und die Textnachrichten als gewichtiges Indiz vorliegen. Deshalb und aufgrund der vorerwähnten Realkennzeichen ist von tatsächlich Erlebtem auszugehen. 3.4. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der sexuellen Belästigungen an den glaubhaften Aussagen von C. keine Zweifel zu erwecken. Dass er ihre Brust während einer Nackenmassage unabsichtlich berührt haben will, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Eine Nackenmassage konzentriert sich auf den Nacken- und Schulterbereich, Berührungen der Brust sind ebenso unnötig wie vermeidbar. Dass C. sexuelle Absichten hegte und gar eine Schwangerschaft mit ihm provozieren wollte (GA act. 187 f.), ist als weiterer haltloser wie untauglicher Erklärungsversuch zu qualifizieren. - 16 - 3.5. Zusammenfassend ist für das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von C. und des Beschuldigten erstellt, dass es zu den beiden angeklagten sexuellen Belästigungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat zweifellos mit dem Wissen gehandelt, dass der Griff an die Brust und der Griff in den Schambereich von C. sexuellen Charakter aufwies und er hat auch mindestens in Kauf genommen, dass seine Handlungen eine belästigende Wirkung auf C. haben würden. Damit hat er sich der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheits- oder Geldstrafe vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die sexuellen Handlungen mit einem Kind aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. Für die sexuellen Belästigungen gemäss Art. 198 StGB (Übertretungen; Art. 106 StGB) ist zudem eine Busse auszusprechen. 4.3. Der Beschuldigte hat zu zwei verschiedenen Zeitpunkten praktisch identische sexuelle Handlungen an A. vorgenommen (Massieren des Genitalbereichs, Hineinstecken des Fingers in die Vagina und den Anus von A.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den ersten Vorfall festzusetzen und diese aufgrund des zweiten Vorfalls in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist die Täterkomponente zu berücksichtigen. Hingegen ist innerhalb der beiden Vorfälle nicht zusätzlich zwischen den einzelnen sexuellen Handlungen, die sich in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang abgespielt haben und zudem von einem einheitlichen Vorsatz getragen waren, zu differenzieren. Es ist - 17 - diesbezüglich die Gesamtheit des Handlungsgeschehens im Blick zu behalten und nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich des ersten Vorfalls, bei welchem es zu den angeklagten sexuellen Handlungen mit A. gekommen ist, und für welchen die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine sexuelle Handlung mit einem Kind begeht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkts für die Strafzumessung bildet die Verletzung des Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch- emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. Der erste Vorfall mit an A. vorgenommenen sexuellen Handlungen hat sich im Sommer 2020 zugetragen. Der Beschuldigte zog der damals 6-jährigen A. die Hosen und Unterhosen aus, massierte ihre Vagina und drang mit dem Finger in ihre Vagina und den Anus ein. Im breiten Spektrum denkbarer sexueller Handlungen mit einem Kind handelt es sich beim Eindringen mit dem Finger in die Vagina und den Anus von A. um einen vergleichsweise schwerwiegenden Eingriff, zumal dieser A. physische Schmerzen bereitet hat. Sie hat – soweit ersichtlich – keine physischen Verletzungen erlitten, was sich neutral auswirkt, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte ganz bewusst und erheblich in die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A. eingegriffen. Aufgrund ihres Alters vermochte A. die sexuellen Übergriffe nicht eindeutig einzuordnen. Es wird sich weisen müssen, wie schwer und nachhaltig dieser Vorfall zu einer Beeinflussung der ungestörten sexuellen Entwicklung von A. führen wird. Bis heute hat sie keine (Psycho-)Therapie oder ähnliche Unterstützung benötigt bzw. es wurde bisher keine eingeleitet (vgl. Protokoll, S. 11). Insgesamt ist von einer mindestens mittelschweren Gefährdung des geschützten Rechtsguts - 18 - auszugehen. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg. Mittelschwer verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus, welche erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist. Als Neffe des Lebenspartners von C., der Kindsmutter von A., genoss er ein mit einem Familienmitglied vergleichbar hohes Vertrauen. C. übertrug ihm die Aufgabe, sich während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheiten um ihre kleine Tochter zu kümmern und diese zu betreuen. Der Beschuldigte nutzte ganz gezielt die Momente aus, in welchen er mit A. alleine im Haus war und wusste, dass er unbeobachtet war. Er missbrauchte die mit der Zeit aufgebaute, freundschaftliche Beziehung zu A., um in der Folge sexuelle Handlungen an ihr zu verüben. Dabei verfügte er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter aber es für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf die eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen dagegen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von zwei Jahren auszugehen. 4.4.2. Der Ablauf und die anlässlich des zweiten Vorfalls an A. vorgenommenen sexuellen Handlungen haben sich praktisch identisch zugetragen, weshalb grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zum ersten Vorfall verwiesen werden kann. Gestützt auf die Aussagen von A. anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2021 ist zugunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen ist, dass er insgesamt nur einmal – beim ersten Vorfall – mit dem Finger auch in den Anus von A. eingedrungen ist. Dieser Umstand vermag bei einer Gesamtbetrachtung des zweiten Vorfalls das mit den übrigen vorgenommenen sexuellen Handlungen einhergehende Verschulden nur als geringfügig minder schwer erscheinen lassen, so dass – bei isolierter Betrachtung des zweiten Vorfalls – ebenfalls eine dafür angemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Einzelstrafe festzusetzen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass insoweit ein Zusammen- hang zwischen den beiden Vorfällen mit den sexuellen Handlungen besteht, als dass sich diese praktisch identisch zugetragen haben und sich beide Male gegen A. gerichtet haben. Im Übrigen besteht aber kein enger - 19 - Zusammenhang. Vielmehr war der zweite Vorfall, der sich zeitlich später abgespielt hat, von einem neuen Vorsatz des Beschuldigten getragen. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag des zweiten Vorfalls zu veranschlagen. Es ist denn auch nicht einerlei, ob der Beschuldigte die mitunter gravierenden sexuellen Handlungen an A. nur anlässlich eines oder erneut anlässlich eines zweiten Vorfalls vorgenommen hat. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe angemessen um 1 ½ Jahre auf 3 ½ Jahre zu erhöhen. 4.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Eintragung auf, was sich jedoch als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat jedoch sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil von A. abgestritten. Zwar muss er sich nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und ein- sichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist 30-jährig, portugiesisch- bangladeschischer Doppelbürger, nicht verheiratet sowie kinderlos. Er reiste Anfang 2020 in die Schweiz ein (Protokoll, S. 17, GA act. 190, UA act. 8; Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, UA act. 534: 2. Februar 2020), arbeitete bis zu seiner Verhaftung als Hilfskraft im Gastgewerbe bzw. Küchenhilfe und erzielte dadurch ein regemässiges Einkommen. Die persönlichen Verhältnisse sind damit als unauffällig zu bezeichnen. Die Strafempfindlichkeit ist maximal durchschnittlich. Ausser- gewöhnliche Umstände liegen nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 4.5. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzei- tige Strafvollzug von insgesamt 585 Tagen (2. November 2020 bis 9. Juni - 20 - 2022) ist dem Beschuldigten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs.7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4.6. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (sexuelle Belästigungen gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB) sind mit Busse von maximal Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) zu sanktionieren. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden uns seinen persönlichen Verhältnissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat insgesamt eine Busse von Fr. 1'000.00 ausgesprochen. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Beschuldigte griff C. an die linke Brust, berührte sie an ihrem Unter- und Oberschenkel und griff ihr in die Unterhose. Obwohl die Übergriffe jeweils nur kurz dauerten und der Beschuldigte nach Intervention von C. sofort von ihr abliess, ist sein Verhalten nicht zu bagatellisieren, sondern sind – im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Belästigung – als grobe Grenzüberschreitung zu werten. Er nutzte Momente aus, in welchen C. entweder abgelenkt war oder gar schlief. Dabei verfügte er jeweils über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, mithin war ihm ohne Weiteres bewusst, dass diese Übergriffe gegen den Willen von C. erfolgten. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, ihre sexuelle Selbstbestimmung und Integrität zu respektieren. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Busse von Fr. 1'000.00 auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 30.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) auf 34 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Unter Heranziehung des minimalen Tagessatzes für die Geldstrafe von Fr. 30.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) als Umwandlungssatz resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat das Absehen von einer Landesverweisung aus- schliesslich mit den von ihm beantragten Freisprüchen begründet. Für den Fall eines Schuldspruchs bestreitet er nicht, dass eine Landesverweisung ausgesprochen werden müsste; allerdings sei, wie die Vorinstanz dies getan habe, auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten (Berufungsbegründung, S. 18). - 21 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Vorliegend liegt mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Hand- lungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Katalogtat für eine obligatorische Landeserweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vor. 5.4. Die Vorinstanz verneinte mit zutreffender Begründung das Vorliegen eines Härtefalls (vorinstanzliches Urteil E. V/3), was vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung, S. 18), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Der erst seit Anfang 2020 wieder – nach einem Aufenthalt von 2011 bis 2012 in Genf, um Business Administration zu studieren, was er nicht abgeschlossen habe – in die Schweiz eingereiste und hier nur sehr schwach integrierte Beschuldigte ist bereits mangels eines schweren persönlichen Härtefalls aus der Schweiz zu verweisen. Im Übrigen würden in Anbetracht der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Straftaten die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen an einem Verbleib offensichtlich überwiegen. Auch das FZA steht vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal das FZA Sexualstraftätern kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). Der Beschuldigte hat mit der Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind Straftaten von erheblicher Schwere begangen, gleichzeitig hochstehende Rechtsgüter verletzt und wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Mit der Vorinstanz erscheint unter diesen Umständen eine Landeverweisung für die Dauer von 10 Jahren angemessen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. III/5) aufgrund der u.a. portugiesischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigens nicht vorzunehmen (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung). - 22 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot i.S.v. Art. 67b StGB betreffend A. aufzuerlegen und be- gründete dies mit der fehlenden Schlechtprognose bzw. Rückfallgefahr (vorinstanzliches Urteil E. VI/1). Dies ist im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben, weshalb es damit aufgrund des Verschlechterungs- verbots sein Bewenden hat. 6.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit, die regelmässig Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Sie begründete des mit der Verurteilung zu einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (vorinstanzliches Urteil E. IV/2). Nachdem der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum durch die Vorinstanz zu Recht ausgefällten Berufs- und Tätigkeitsverbot. 7. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage der Privatklägerin A. teilweise gut und verpflichtete den Beschuldigten, ihr Schadenersatz von Fr. 32.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Übrigen verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen mit der Begründung, im Falle eines Freispruchs fehle es an einer Grundlage für die Gutheissung von Zivilansprüchen. Aufgrund des Ausgangs des Berufungs- verfahrens besteht kein Grund, auf den von der Vorinstanz zuge- sprochenen Schadenersatz und die zugesprochene Genugtuung zurückzu- kommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substantiierten Einwendungen erhoben hat (vgl. Berufungsbegründung, S. 18; Protokoll, S. 25). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). - 23 - Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er hinsichtlich des angeklagten Sach- verhalts, A. mehrfach auf den Schoss genommen zu haben, vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen ist. Es betrifft dies aber einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung denn auch abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft ist demgegenüber ganz überwiegend gutzuheissen. Insbeson- dere ist die Freiheitsstrafe, wie von ihr beantragt, auf 3 ½ Jahre zu erhöhen. Unter diesen Umständen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 14'488.95 entschädigt wurde, bestens vertraut. Das erstinstanzliche Urteil war vollumfänglich ange- fochten. Es ist im Wesentlichen um die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gegangen und dabei in erster Linie um die Frage, ob überhaupt verwertbare sowie glaubhafte Aussagen von A. vorliegen. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. - 24 - Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 12 Stunden 25 Minuten bis und mit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils und eine (erste) Durchsicht des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung (ermessensweise 80 Minuten aus der Position vom 23. Dezember 2021 betreffend Studium begründetes erstinstanzliches Urteil, Berufungserklärung sowie Kopien an Beschuldigten) gehört zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich – mit Ausnahme eines angemessenen Aufwands hinsichtlich des Haftverfahrens (siehe nach- stehend) sowie dem Aufwand u.a. betreffend Bewilligung von Telefon- gesprächen oder des vorzeitigen Strafvollzugs – mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Es ist nachstehend näher auf die grösseren Aufwände (Haftentlassung, Kontakte mit dem Beschuldigten, Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils) einzugehen. Der Aufwand für das Haftentlassungsgesuch (samt Berufungsanmeldung, die sich vorliegend nicht in einem bloss standardisierten Schreiben erschöpft) vom 26. August erscheint noch angemessen. Allerdings ist der für die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden um 1 ½ Stunden auf 1 ½ Stunden zu kürzen. Auch unter Berücksichtigung des Studiums des kurzen Beschlusses betreffend Abweisung vom 30. August 2021 konnte im Wesentlichen an der Begründung des Haftentlassungsgesuchs fest- gehalten und darauf aufgebaut werden. Der geltend gemachte Aufwand für notwendige Besprechungen von 65 Minuten und Kontakte mit dem Beschuldigten (bis und ohne Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021) von 2 Stunden (ermessens- weise wurde mangels separater Ausweisung ein Aufwand wie folgt berücksichtigt: Position vom 26. August 2021: 10 Minuten; Position vom 9. September 2021: 10 Minuten; Position vom 14. September 2021: 5 Minuten; Position vom 23. September 2021: 10 Minuten; Position vom 6. Oktober 2021: 15 Minuten), gesamthaft 3 Stunden 5 Minuten, ist überhöht und um 2 Stunden auf angemessene 1 Stunde 5 Minuten zu reduzieren. Das Urteil der Vorinstanz wurde am 18. August 2021 mündlich eröffnet. Selbst unter Berücksichtigung einer kurzen Ergänzung für Ausführungen, die nicht mehr im Nachgang zur erstinstanzlichen Verhandlung gereicht hätten – was an sich bereits mit der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten wäre –, kann nur ein Aufwand für eine kurze Besprechung hinsichtlich des Haftverfahrens berücksichtigt werden. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Überdies scheint es sich zum Teil bei einigen Positionen auch um Sekretariatsarbeit (siehe hierzu nachstehend) - 25 - gehandelt zu haben (vgl. Position vom 1. September 2021 betreffend Unterlagen an Beschuldigten). Hinsichtlich des auf das Berufungsverfahren entfallenden Aufwands betreffend «Unterlagen für Verhandlung» von 1 Stunde vom 9. Juni 2022 ist entsprechend ebenfalls von Sekretariats- arbeit auszugehen und zu kürzen. Es wurden neben dem Plädoyer keine Unterlagen abgegeben. Im Übrigen kann es sich bei der Anfertigung von Kopien bloss um Sekretariatsarbeit handeln. Bei dem geltend gemachten Aufwand betreffend «eMails an Gericht, Anfrage betr. begründetem Urteil» von 10 Minuten sowie «eMails von und an N. (bei der Post)» von 25 Minuten – im Zusammenhang mit einer ver- sehentlichen Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils offenbar an einen anderen Rechtsanwalt aufgrund eines Kanzleiversehens («Irrläufer») – handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Aufwands betreffend «eMails von N., Ausdruck und Studium Protokoll der Post» über 70 Minuten – im Übrigen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Verfahrensleitung ans Obergericht übergegangen ist – und des Aufwands betreffend «Versand Berufungsbegründung an OGer» von 10 Minuten sowie «eMails an Bezirksgericht Zofingen betr. Besuchs- termin» von 10 Minuten. Der Aufwand für die Erstellung der Plädoyernotizen von 160 Minuten ist um 70 Minuten auf 1 ½ Stunden zu kürzen. Es konnte im Wesentlichen nur noch um ein prägnantes Schlussplädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation gehen. Entsprechend geringer fällt der not- wendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahmen nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Zu ergänzen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Weg von rund 3 Stunden. Dies ergibt gesamthaft einen um 7 Stunden 5 Minuten reduzierten Aufwand von 23 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 346.20 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 5'350.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin A. ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei - 26 - ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'768.70 entschädigt wurde, bestens vertraut. Er konnte zu einem Teil auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachte Ausführungen zurückgreifen. Entsprechend geringer ist der damit einhergehende angemessene Aufwand im Berufungsverfahren ausgefallen. Mithin ist der unentgeltliche Rechtsbeistand im Berufungsverfahren nicht so zu entschädigen, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. Es kann deshalb nicht unbesehen auf seine Kostennote mit einem Aufwand von 16 Stunden abgestellt werden. Vielmehr erweist sich diese als überhöht. Dabei ist auch zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft von Gesetzes wegen nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt wird (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Privatklägern. Es geht im Wesent- lichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Privatkläger in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4). Vorliegend verhält es sich damit nicht grundsätzlich anders. Da die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung vom Bestand des Strafprozesses abhängt, erscheint zwar auch ein gewisser Aufwand im Strafpunkt angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand kommt aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die vorliegend Anschlussberufung erhoben und sich aktiv beteiligt hat, zu. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt und dieses nur aufgrund einer Beschwerde der Privatklägerschaft wieder aufgenommen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zu entschädigen ist wie bei der amtlichen Verteidigung nicht der effektive Aufwand, sondern der notwendige und verhältnismässige Aufwand. Das gilt erst recht für das Berufungsverfahren. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 70 Minuten bis und mit der aufgeführten, aber aufgrund der Abgeltung durch die vorinstanzliche Entschädigung nicht als Aufwand geltend gemachten Position betreffend Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils und eine (erste) Durchsicht des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung gehört zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren - 27 - abgegolten. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Es handelt sich denn auch im Wesentlichen um Kontakte zur Mutter der Privatklägerin (vgl. hierzu im Übrigen nachstehend). Diese Kontakte sowie die übrigen Aufwände sind nicht aussergewöhnlich und gelten als mit der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten. Der Aufwand für Kontakte mit der Mutter der Privatklägerin von 125 Minuten – soweit der Aufwand bei einigen Positionen nicht separat ausgewiesen wurde, wurde in der Regel von 5 Minuten ausgegangen – erscheint, obschon der unentgeltliche Rechtsbeistand sogar schon einige Kontakte zwar aufgeführt, aber nicht verrechnet hat, noch immer sehr hoch und ist um 65 Minuten auf 1 Stunde zu kürzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben, mithin auch Ausführungen zum Schuldpunkt gemacht hat, und die Privatklägerin kein Rechtsmittel ergriffen hatte, konnte sie im Rahmen des Gegenstands vor dem Berufungsgericht über weite Strecken auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verweisen. Entsprechend geringer erweist sich der notwendige Aufwand. Die für die Berufungsverhandlung inklusive Anreise geltend gemachten 5 Stunden 25 Minuten sind unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung samt Weg um 2 Stunden 25 Minuten auf rund 3 Stunden zu reduzieren. Dies ergibt gesamthaft einen um 4 Stunden 40 Minuten reduzierten Aufwand von 11 Stunden 20 Minuten. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 133.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Ent- schädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 2'600.00 resultiert. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Vollumfänglich kostenpflichtig wird die beschuldigte Person bei einem - 28 - teilweisen Schuldspruch auch dann, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Der Beschuldigte wird vorliegend nur gerade hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts, A. mehrfach auf den Schoss genommen zu haben, vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, dem ein gemeinsamer Anklagekomplex zusammen mit den übrigen sexuellen Handlungen zugrunde liegt. Die diesbezüglichen Untersuchungs- handlungen waren mithin für alle Vorwürfe notwendig und eine Aufteilung dieser Kosten rechtfertigt sich nicht. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage keine zusätzlichen Spesen für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt werden, worauf die Vorinstanz schon mehrfach hingewiesen worden ist. Bei einer mangelnden gesetzlichen Grundlage gilt dies selbstredend auch für eine Erhöhung der Gerichtsgebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von Fr. 4'500.00 auf Fr. 7'500.00, mithin einer Erhöhung von 2/3 bzw. von Fr. 3'000.00. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'048.35 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin und Übersetzung; inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 14'488.95 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung mehr zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 29 - 9.3. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 9'768.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts, A. mehrfach auf den Schoss genommen zu haben, vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 198 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB; Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 585 Tagen (2. November 2020 bis 9. Juni 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 30 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. Schadenersatz von Fr. 32.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'350.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'600.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'048.35 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'488.95 auszurichten. - 31 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'768.70 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann