4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'460.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 für den ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'555.00 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 26 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)