2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. Fr. 15'300.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'300.00, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, insgesamt Fr. 1'606.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.