6. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das vorinstanzliche Urteil blieb in Bezug auf die Höhe der Kosten des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Fr. 4'555.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unangefochten. Die - 25 -