des Beschuldigten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlichen ausgesprochenen Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und der Verbindungsbusse von Fr. 3'300.00 (siehe dazu E. 5.6 unten) sein Bewenden. 5.5. Keine der Parteien äussert sich zur vorinstanzlich festgelegten Höhe der Geldstrafe sowie zur Gewährung des bedingten Vollzugs und der angesetzten Probezeit, weshalb in den genannten Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (E. 5.2 und 5.3 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO).